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Prozesse

BGH: Parole „PKK“ nicht per se strafrechtlich verfolgbar

Demonstranten, die die verbotene Parole „PKK“ rufen, machen sich nicht wegen Verstoß gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot strafbar, sofern sie von einem bestehenden Verbot keine Kenntnis hatten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.