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Keine Entspannung in Sicht

Auch im nun zurückliegenden Jahr 2021 vertiefte die deutsche Bundesregierung ihre enge diplomatische Zusammenarbeit mit der Türkei und damit, leider wie gewohnt, die Repression gegen Aktivitäten und Aktivist:innen im Umfeld der kurdischen Befreiungsbewegung.

Der Paragraph §129b

Im Zusammenhang mit dem §129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) kam es zu neuen Verhaftungen, Anklagen und Prozesseröffnungen. Am 8. Januar begann vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts in Koblenz der Prozess gegen den kurdischen Aktivisten Hüseyin A. Dem im Mai 2020 Festgenommenen wirft die Anklage vor, von Mitte August 2015 bis Ende Juli 2016 als hauptamtlicher Kader das PKK-Gebiet Mainz mit den Räumen Wiesbaden, Bad Kreuznach und Rüsselsheim verantwortlich geleitet zu haben. Individuelle Straftaten werden ihm, wie in den meisten dieser Verfahren, nicht vorgeworfen.

In einem anderen Fall wurde am 7. Mai Mirza B. während einer polizeilichen Razzia in Nürnberg festgenommen. In den frühen Morgenstunden des 7. Mai verschaffte sich ein starkes Polizeiaufgebot durch Beschädigung der Außentür gewaltsam Zugang zum kurdischen Kulturzentrum. Gleichzeitig stürmten Polizeibeamte die Privatwohnung des Ko-Vorsitzenden des Medya Volkshauses, in dem sich der festgenommene Mirza B. als Gast aufhielt. Vorgeworfen wird ihm, als angebliches PKK-Mitglied das Gebiet Nürnberg verantwortlich geleitet zu haben.

Nur vier Tage später, am 11. Mai, wurden in Heilbronn-Sontheim der Aktivist Abdullah Ö. sowie in Esslingen Mazlum D. festgenommen, ebenfalls unter dem Vorwurf, im Auftrag der PKK verschiedene Gebiete in Deutschland geleitet zu haben.

Als vorläufig letzte Verhaftung kurdischer Aktivist:innen in 2021 auf der Grundlage des §129b erfolgte die Festnahme von Merdan K. Der 22-jährige wird beschuldigt, Funktionen als »Jugendkader« der PKK eingenommen zu haben.

In allen Fällen beruht die Anklage im Wesentlichen auf monatelang durchgeführten Telefonüberwachungen. Zur Last gelegt werden den Angeklagten politische Aktivitäten, etwa Vereinsmitglieder zur Teilnahme an Veranstaltungen mobilisiert oder Spendenkampagnen durchgeführt zu haben. Bis auf wenige Ausnahmen sind Anklagen gemäß §129b immer mit Untersuchungshaft unter verschärften Isolationsbedingungen verbunden, wozu etwa Trennscheiben, Kontrollrichter und Besuchsüberwachung in Anwesenheit von LKA-Beamten gehören.

Als spektakulärstes §129b-Verfahren ging am 30. April 2021 der Prozess gegen fünf Beschuldigte vor dem OLG Stuttgart zu Ende. Der Hauptangeklagte Veysel S. wurde wegen Mitgliedschaft in der PKK als Regions- und Gebietsleiter von Hamburg, Berlin und Baden-Württemberg sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung, Freiheitsberaubung und gemeinschaftlicher Köperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Die Angeklagten Özkan T. und Agit K. erhielten wegen denselben Tatvorwürfen 3 bzw. 4 Jahren Haft. Cihan A. und Evrim A., ebenfalls angeklagt, wurden jeweils zu eineinhalb Jahren auf Bewährung verurteilt. Anklage und Verurteilung fußten fast ausschließlich auf den Aussagen des Kronzeugen Ridvan Ö. Der hatte angegeben, von den Angeklagten geschlagen, gewaltsam entführt, in einen Keller gesperrt und von maskierten und bewaffneten Männern bedroht und erneut geschlagen worden zu sein – all dies nur, weil er nicht mehr für die PKK aktiv sein wolle. Obwohl das Gericht letztlich nicht umhinkam, die Einlassungen des Kronzeugen zum großen Teil als Lügenmärchen zu bewerten, wurden die Angeklagten letztendlich zu teils hohen Freiheitsstrafen verurteilt.

Bereits am 19. Februar endete das Verfahren gegen Gökmen C. vor dem OLG Koblenz mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten. Eine Bewährungsstrafe erhielt am 12. April Nizamettin S. vor dem OLG Celle. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass er als Leiter im Raum Wesermarsch für bestimmte »Kader«-Arbeiten zuständig gewesen sei. So habe er Aktionen und Proteste organisiert und hierfür Teilnehmer:innen mobilisiert. Gerade dieses Urteil zeigt, dass hier allgemeine, eigentlich durch die Verfassung geschützte politische Aktivitäten unter dem Deckmantel der »Terrorbekämpfung« kriminalisiert werden.

Das OLG Stuttgart verurteilte am 19. Oktober den politischen Aktivisten Kamuran Y. V. wegen Mitgliedschaft in einer »ausländischen terroristischen Vereinigung« nach §§129, 129a, 129b StGB zu 2 Jahren und 7 Monaten Haft. Kamuran Y. V. wurde am 1. November 2019 auf Veranlassung bundesdeutscher Strafverfolgungsbehörden am Flughafen Zürich fest- und in Auslieferungshaft genommen. Die Vorwürfe gegen ihn lauten, 2014 in verantwortlicher Funktion für die Jugendstrukturen der PKK in Stuttgart tätig gewesen zu sein und hierbei auch junge Menschen für den bewaffneten Kampf angeworben zu haben. AZADÎ verurteilt insbesondere, dass die Verurteilung auf Aussagen polizeilicher Informant:innen beruhte, die aufgrund von staatlichen Sperrvermerken nicht vor Gericht geladen und von der Verteidigung vernommen werden konnten. In der Hauptverhandlung traten lediglich die Quellenführer der Informant:innen auf, die dann sinngemäß das wiedergaben, was ihnen diese Informant:innen vor mehr als fünf Jahren berichtet haben sollen.

Ein weiteres §129b-Verfahren findet aktuell gegen Mustafa T. vor dem OLG München statt. Der Prozessauftakt war am 6. Oktober.

Aber auch nach der Haftentlassung hören staatliche Schikanen gegen die nach §129b verurteilten Personen nicht auf. Quasi automatisch werden ihnen der Asylstatus, falls vorhanden, aberkannt und sie aus Deutschland ausgewiesen. Auch wenn dies aufgrund internationaler rechtlicher Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt werden kann, erleiden die Betroffenen erhebliche Nachteile. Mit der Ausweisung erlischt die Arbeitserlaubnis und in der Regel wird ihre Freizügigkeit auf die jeweilige Stadt oder den Landkreis beschränkt, verbunden mit Meldeauflagen bei der örtlichen Polizei.

Auch Dr. Banu Büyükavci erging es hier nicht anders. Die Ärztin wurde vom OLG München im Juli 2020 zu 3 Jahren und 6 Monate Haft wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (der türkischen TKP/ML) verurteilt. Weil die Verteidigung Revision einlegte, kam sie nach Urteilsverkündung wegen der langen Untersuchungshaft auf freien Fuß und wollte ihre Stelle an einem Nürnberger Krankenhaus wieder antreten. Sie wurde jedoch von der Nürnberger Ausländerbehörde mit einem Arbeitsverbot belegt. Erfreulicherweise gab es gegen die Verfügung eine breite Solidarität ihrer Kolleg:innen und Vorgesetzten. Auch die Gewerkschaft ver.di München setzte sich vehement für ihre Kollegin ein. Dies verdeutlicht, wie sehr sich die Sicherheits- und andere Behörden in ihrem Verfolgungseifer gegen die PKK und revolutionäre türkische Organisationen vom Rechtsempfinden auch der breiteren Bevölkerung entfernt haben.

Der Paragraph §20 Vereinsgesetz

Etwas ruhiger wurde die Repression bezüglich der Anwendung des §20 Vereinsgesetzes, der vor allem das öffentliche Zeigen der PKK zugeordneter Symbole kriminalisiert. Das mag zu einem Teil der Corona-Pandemie geschuldet sein, da im ersten Halbjahr 2020 deutlich weniger Versammlungen und Demonstrationen stattfanden, bei der dieser Paragraph üblicherweise zur Anwendung kommt. Einen großen Anteil hat sicher auch das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 1. Dezember 2020. Dort wurde entschieden, dass das Zeigen von Symbolen der kurdischen Volks- und Frauenverteidigungseinheiten YPG und YPJ auf Versammlungen und im Internet nicht strafbar ist. Gerade in Bayern hatten die Staatsanwaltschaften Hunderte dieser Verfahren durchgeführt, oft auch verbunden mit Hausdurchsuchungen bei den Betroffenen.

Aber nach wie vor scheint der Verfolgungseifer regional sehr unterschiedlich zu sein und man bekommt den Eindruck, manche Staatsanwaltschaften betreiben ihn als Steckenpferd. Hier tat sich im vergangenen Jahr die Staatsanwaltschaft Lüneburg gegenüber einem Antifaschisten hervor. Ausgangspunkt war das Mitführen einer Antifa-Enternasyonal-Fahne bei einer Demo gegen den Einmarsch der türkischen Armee in Efrîn 2018. Die Staatsanwaltschaft behauptete, es handele sich um ein verbotenes Symbol und sei als »Ersatz« für das ebenfalls verbotene PKK/KCK-Kennzeichen benutzt worden. Nach einer Niederlage vor dem Amtsgericht Lüneburg mit einem Freispruch des Angeklagten im Juli 2020 ging die Staatsanwaltschaft durch alle Instanzen. Auf deren Berufung hin endete der Prozess vor dem zuständigen Landgericht ebenfalls im November 2020 mit einem Freispruch. Letztinstanzlich bestätigte dann das OLG Celle im November 2021 die vorherigen Gerichtsurteile. Die Kosten aller dieser überflüssigen Verfahren gehen letztendlich zu Lasten des Steuerzahlers.

Selbst außergewöhnliche Fahnen und Symbole scheinen vor Repression nicht sicher zu sein. Bei einer Versammlung im Oktober 2017 unter dem Motto »Frieden in Kurdistan – Freiheit für Abdullah Öcalan« untersagten anwesende Polizeibeamte mündlich Fahnen der kurdisch-êzîdischen Widerstandseinheiten Şengals YBŞ (Yekîneyên Berxwedana Şengalê) zu zeigen – unter Verweis auf das im März 2017 aktualisierte PKK-Verbot durch das Innenministerium. Auch wenn die Anmelder der Versammlung mit ihrer Klage gegen diese polizeiliche Anordnung vor dem Verwaltungsgericht im Januar Recht bekamen, zeigt dieses Beispiel, dass von einem allgemeinen freien Demonstrationsrecht nicht mehr die Rede sein kann, sobald es um das Thema Kurdistan geht.

Im Fokus der Repression nach §20 Vereinsgesetz steht auch immer wieder die Solidarität mit Abdullah Öcalan. Als ein Beispiel sei hier das Verfahren gegen die kurdische Aktivistin Zübeyde A. erwähnt, die auf mehreren Versammlungen das Bild von Abdullah Öcalan, teilweise mit der Aufschrift »Freedom for Öcalan«, gezeigt haben soll. Dafür verurteilte sie das Amtsgericht München am 5. Juli zu 180 Tagessätzen. Damit gilt sie offiziell als vorbestraft.

Nach wie vor ist der §20 Vereinsgesetz das am häufigsten angewandte Repressionsinstrument in Bezug auf die kurdische Befreiungsbewegung und dient vor allem der Einschüchterung. Auch wenn die Mehrzahl der Verfahren eingestellt wird, bleiben die Betroffenen auf ihren Anwaltskosten erst einmal sitzen, auch wenn AZADÎ und die Rote Hilfe versuchen, hierbei Unterstützung zu leisten. Zudem sind solche Verfahren auch öfters mit Hausdurchsuchungen verbunden, die eher der Schikane und der Einschüchterung dienen als der Beweismittelsicherung.

So wurden zum Beispiel am 11. März fünf Wohn- und Geschäftsräume sowie PKWs von drei Aktivist:innen des kurdischen Kulturvereins in Kassel unter dem Verdacht durchsucht, die Beschuldigten hätten Spendengelder für die PKK organisiert, indem sie Tickets für kulturelle Veranstaltungen verkauft hätten.

Am 1. Juli durchsuchte die Polizei im Raum Hannover die Wohnungen von fünf kurdischen Aktivist:innen, wobei zahlreiche Mobiltelefone, Laptops und Unterlagen beschlagnahmt wurden. Den Betroffenen wurde vorgeworfen, gegen das Vereinsgesetz verstoßen zu haben. In manchen Wohnungen wurden die Räume regelrecht verwüstet. Dazu die Ko-Vorsitzende des Volksrats Hannover, Sevim Devrim, die selbst von den Durchsuchungen betroffen war: »Die deutsche Polizei verhält sich genauso wie die türkische Polizei. Wir machen hier unsere politischen Arbeiten, für die wir aus unserer Heimat vertrieben wurden, um genau die gleiche Repression zu erfahren.«

In der Stadt Lahr in Baden-Württemberg durchsuchte die Polizei in den frühen Morgenstunden des 8. September – teils mit Spürhunden – das dortige »Demokratische Kurdische Gemeinschaftszentrum e.V.« sowie fünf Privatwohnungen und beschlagnahmte Computer, Mobiltelefone und Fahnen. Grundlage der Razzien waren Vorwürfe, bei von den Beschuldigten organisierten Veranstaltungen seien Symbole und Fahnen der PKK gezeigt worden. Die geschilderten Beispiele stehen nur stellvertretend für eine permanente Kriminalisierung sämtlicher politischer Aktivitäten mit einem Bezug zu Kurdistan und dienen vor allem der Abschreckung der kurdischen Community in Deutschland.

Ausländerrecht

Für kurdische Aktivist:innen ohne deutschen Pass wirkt zudem das Aufenthalts- und Asylrecht als eine Art Parallelstrafrecht. Schon geringe politische Aktivitäten, die nicht der Strafbarkeit unterliegen, können für die Betroffenen gravierende Folgen bezüglich Aufenthaltsrecht, Arbeitserlaubnis, Asylstatus und Einbürgerung haben. In diesem Bereich sticht vor allem das von GRÜNEN und CDU geführte Bundesland Baden-Württemberg negativ hervor. Exemplarisch hier das Beispiel einer Kurdin, die 2017 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt hatte. Im April 2021 erhielt sie von der zuständigen Behörde die Mitteilung, ihr Antrag werde abgelehnt. Die Begründung lautete, dem LKA lägen Erkenntnisse vor, dass sie mehrfach an Demonstrationen mit PKK- Bezug teilgenommen hätte. Auch hätte ihre Familie nachweislich in langjährigem Kontakt zu einem mittlerweile verurteilten PKK-Gebietsleiter gestanden.

Ein aktueller Fall zeigt, dass selbst EU-Bürger:innen ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland verlieren können, wenn sie sich für die kurdische Bewegung engagieren – auch unterhalb jeder Strafbarkeitsschwelle. Eine spanische Staatsbürgerin, die sich seit längerem in Deutschland aufhält, erhielt von der Stadt Magdeburg den Bescheid, das sie innerhalb von 30 Tagen aus der Bundesrepublik ausreisen müsse. Zudem verhängte die Behörde ein Wiedereinreiseverbot von 20 Jahren. Als Grundlage für die Verfügung auf der Basis des §6 des EU-Freizügigkeitsgesetzes dienten allein auf Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden beruhende akribisch gelistete politische Aktivitäten im Umfeld der deutschen Linken und Kurdistan-Solidaritäts-Bewegung.

Eine besorgniserregende Entwicklung ist es auch, dass im Falle von Ausweisungen und Abschiebungen von Kurd:innen und linken türkischen Aktivist:innen in die Türkei deutsche Verwaltungsgerichte zunehmend den Standpunkt einnehmen, in der Türkei sei für die Betroffenen ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet. Damit fallen die Gerichte selbst hinter den politischen Standpunkt der Bundesregierung und den Einschätzungen des Auswärtigen Amts zurück. So sollte die in der Türkei für die HDP aktive Nazdar E. am 8. April in die Türkei deportiert werden. Nur dadurch, dass sie sich physisch der Rückführung widersetzte, konnte dies verhindert werden. Die Politikerin hatte 2015/2016 das Massaker von Cizîr (Cizre) überlebt. Damals wurde als Reaktion auf Aufstände der Jugend fast die ganze Innenstadt dem Erdboden gleichgemacht. Mindestens 177 in einem Keller Zuflucht suchende Menschen wurden bei lebendigem Leibe verbrannt. Im September diesen Jahres wurde schließlich dem Asylantrag von Frau E. stattgegeben.

Auch der Asylantrag der türkischen Aktivist:innen Sinem M. und Anil K. wurde von den bayrischen Behörden abgelehnt. Gegen beide wurde 2012 in der Türkei ein Verfahren wegen »Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung« eröffnet. Das zuständige Verwaltungsgericht Augsburg stellte in dem Verfahren der Türkei quasi einen rechtsstaatlichen Persilschein aus. Das Gericht erklärte, »der Vorwurf der Mitgliedschaft in, beziehungsweise der Propaganda für eine terroristische Organisation sei im Fall von Anil K. zumindest nicht völlig aus der Luft gegriffen«. Das Gericht erklärte weiter, eine »flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung« sei bei einer Rückkehr der beiden in die Türkei »nicht zu erwarten«. Es bestehe »keine beachtliche Gefahr einer Inhaftierung in der Türkei zu unmenschlichen Bedingungen«, die Todesstrafe sei abgeschafft, auch liege bei K. »kein Risiko von Folter« vor. Auch in diesem Fall setzte sich das Gericht über offizielle Verlautbarungen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs und verschiedener Gremien der EU hinweg.

Interventionen

Im letzten Jahr verstärkte sich die Praxis der Sicherheitsbehörden, prokurdische Aktivitäten nicht nur im Nachhinein zu kriminalisieren, sondern bereits im Vorfeld aktiv zu unterbinden. Am 4. Juli sollte der 4. Kongress des kurdischen Europadachverbandes KCDK-E im nordrhein-westfälischen Bergisch Gladbach stattfinden. Obwohl die Veranstaltung schon seit Wochen vorbereitet und transparente Einladungen ausgesprochen waren, untersagte die Kölner Polizei den Kongress erst am Vorabend per Telefonanruf bei den beiden Ko-Vorsitzenden des KCDK-E, um rechtliche Schritte gegen die Verfügung unmöglich zu machen. Eine schriftliche Begründung, auf die sich eine Klage gegen das Verbot hätte aufbauen lassen, lag dem KCDK-E auch Tage nach den Telefonaten nicht vor. Begleitet wurde das Verbot von einer intensiven, von der Polizei befeuerten medialen Hetze, hochrangige Vertreter:innen der PKK planten ein Treffen in Deutschland. Trotz eines massiven Polizeiaufgebotes konnte der Kongress in improvisierter Weise am nächsten Tag unter freiem Himmel vor dem Bahnhof Köln-Mühlheim abgehalten werden.

Um die Verbreitung von Informationen über den seit April geführten schmutzigen Krieg der türkischen Armee in Südkurdistan zu verhindern, wurde im Juni der Bundesgrenzschutz aktiv. Am Düsseldorfer Flughafen verhinderte er auf rechtlich höchst fragwürdige Weise die Ausreise einer Gruppe der Kampagne »Defend Kurdistan«, darunter die Hamburger Bürgerschaftsabgeordnete der Linksfraktion, Cansu Özdemir. Nicht nur vor der Abreise, sondern auch nach der Rückkehr gab es massive Angriffe der Polizei gegen die Delegationsteilnehmer:innen und auf sie am Flughafen wartende solidarische Menschen (siehe zu beiden Vorfällen auch Kurdistan Report Nr. 216 und 217).

Auch der Mobilisierung für die Demonstration am 27. November für die Aufhebung des PKK-Verbots wurde von den Sicherheitsbehörden Steine in den Weg gelegt. Unter fadenscheinigen Begründungen nahm der Provider die Mobilisierungsseite für die Demonstration vom Netz. Auch in den sozialen Medien wurden Aufrufe, die Demonstration zu unterstützen, teilweise blockiert.

Europäische Union

Schaut man bezüglich des Umgangs mit der kurdischen Freiheitsbewegung über den deutschen Tellerrand hinaus auf das europäische Umfeld, zeigen sich Licht und Schatten. In Schweden verschärfen die Sicherheitsbehörden den Druck auf kurdische Vereine und einzelne Aktivist:innen, die der Freiheitsbewegung nahestehen. Das führt auch vermehrt dazu, dass Asylgesuche und Einbürgerungsanträge abgelehnt werden. So wurde der kurdische Aktivist Resul Ö. am 23. April trotz massiver Proteste in die Türkei abgeschoben. Hintergrund der Verschärfung ist ein neues, im März verabschiedetes Antiterrorgesetz, dass vornehmlich gegen den politischen Islamismus erlassen wurde, in der Praxis aber hauptsächlich Kurd:innen trifft.

Auch in Frankreich kam es zu polizeilichen Übergriffen gegen kurdische Proteste. Mit Schlagstöcken und Pfefferspray griff die französische Polizei in Straßburg am 5. April die Teilnehmer:innen eines Sitzstreiks an, die vor dem Europäischen Komitee zur Verhinderung von Folter (CPT) dessen Besuch bei Abdullah Öcalan auf der Gefängnisinsel Imralı forderten.

Bereits am 23. März 2021 kam es in Marseille auf Antrag der nationalen Anti-Terror-Staatsanwaltschaft zu Hausdurchsuchungen und Verhaftungen im Demokratischen Gesellschaftszentrum der Kurd:innen in Marseille (CDKM) und auch in privaten Wohnungen von Vereinsvertreter:innen. Acht der Festgenommenen wurden teilweise in Haft genommen.

Auf diese Operation folgte eine Welle der Solidarität mit verschiedenen Demonstrationen in Marseille und Paris, Lyon, Grenoble und in der Bretagne. Im April startete dann ein französisches Kollektiv namens »SOLIDARITÉ Kurdistan 13« eine Kampagne für die Entkriminalisierung der PKK, mit der insbesondere die Streichung der PKK von der EU-Terrorliste erreicht werden soll. Das Kollektiv vereinigt zehn politische und gewerkschaftliche Organisationen und Vereine, die sich aktiv für Menschenrechte einsetzen und sich seit Jahren für die Förderung der kurdischen Sache engagieren.

Auch in Großbritannien hat sich eine Parlamentsgruppe mit dem Ziel gegründet, dass die britische Regierung die Listung der PKK auf der EU-Terrorliste überprüft. Die Parlamentsgruppe mit dem Labour-Abgeordneten Lloyd Russel-Moyle als Vorsitzenden hat bereits einen 56-seitigen Bericht erstellt und der Regierung übergeben, der sich mit der Situation in der Türkei und Syrien befasst.

Ausblick

Nach 16 Jahren Großer Koalition unter Angela Merkel stellen sich natürlich viele die Frage, ob die neue Ampel-Koalition sich gegenüber der Türkei neu ausrichtet und mit welchen Folgen für die in Deutschland lebenden Kurdinnen und Kurden zu rechnen ist. Hier muss vor allzu hohen Erwartungen gewarnt werden. Die Bekämpfung der kurdischen Befreiungsbewegung ist seit über 30 Jahren NATO-Raison, der sich bislang keine deutsche Regierung entzogen hat. Nicht umsonst hat Bundeskanzlerin Merkel, die extrem Erdoğan-hörig war, beim letzten G20-Gipfel in Rom den damals designierten Kanzler Olaf Scholz zu ihrem bilateralen Treffen mit dem türkischen Präsidenten Erdoğan dazu genommen, um die Fortsetzung dieser Linie zu gewährleisten. Die Partei die GRÜNEN, die nun die Außenministerin stellt, hat ein gebrochenes Verhältnis zur kurdischen Befreiungsbewegung, das sich durch gewisse Sympathien gegenüber der HDP bei strikter Ablehnung der PKK beschreiben lässt. Auch hier muss man sich eventuell auf Argumentationsmuster einstellen, das die Bundesregierung die PKK in Deutschland stärker bekämpfen muss, um sich in der Türkei glaubhafter für Menschenrechte einsetzen zu können. Diesen Tenor enthielt bereits eine Stellungnahme des Auswärtigen Amts zum drohenden Verbot der HDP in der Türkei unter Außenminister Maas. Darin wurde gefordert, die HDP müsse sich stärker von der PKK distanzieren.

Auch 2022 müssen wir leider mit vergleichbarer Repression gegen die kurdische Befreiungsbewegung rechnen. Und auch mit solchen Kuriositäten, wie im September 2019 geschehen, als der deutsche Zoll Bücher von Abdullah Öcalan beschlagnahmte, während immer mehr italienische Kommunen ihn zu Ehrenbürger erklären.

Wie könnte eine (Teil-)Strategie gegen die Repression aussehen? Sowohl die Repression gegen die kurdische Befreiungsbewegung als auch der Widerstand dagegen erhalten zunehmend eine europäische Dimension. Daraus ergeben sich gerade für Deutschland Chancen, den scheinbar für ewig festgeschriebenen Status der PKK als Terrororganisation zu durchbrechen. Sinnvoll wäre es, für dieses Jahr ins Auge zu fassen, dieser Dimension durch ein Symposium Rechnung zu verschaffen, auf welchem die europäischen Länder vertreten sind, in denen Kurdinnen und Kurden einen nennenswerten Anteil unter der Bevölkerung stellen. Ein gemeinsamer Nenner ist ja mit der Forderung, die PKK von der EU-Terrorliste zu streichen, gegeben.

Ersterscheinung im Kurdistan Report 219