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FR: Verbot kurdischer Einrichtungen bestätigt: Bundesinnenministerium handelte Rechtens

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot zweier kurdischer Firmen als Teilorganisationen der PKK bestätigt. Das Gericht in Leipzig sah es am Mittwoch (26.01.2022) als erwiesen an, dass der Mezopotamien Verlag und die Musikfirma MIR personell, finanziell und organisatorisch mit der verbotenen PKK verflochten waren (Az.: BVerwG 6 A 7.19). Das Bundesinnenministerium hatte beide Einrichtungen 2019 nach Vereinsgesetzen verboten. Die Firmen klagten dagegen. Die kurdische Arbeiterpartei PKK wird unter anderem von Deutschland und der EU als Terrorvereinigung eingestuft.

Die Geschäftstätigkeit des Mezopotamien-Verlages war nach Überzeugung des 6. Senats auf den Vertrieb von PKK-Propagandamaterial ausgerichtet gewesen. Dies belegten eine Vielzahl von entsprechenden Büchern, Zeitschriften und Devotionalien, die bei Durchsuchungen der Geschäftsräume gefunden worden waren. Zudem habe der Verlag finanzielle Zuschüsse von der Europaführung der PKK erhalten und sei dieser rechenschaftspflichtig gewesen.

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